Seebad Ueckermünde

Satzung

§ 1 - Name des Vereins

Der Verein führt den Namen Tourismusverein „Stettiner Haff“ e. V. mit dem Sitz in 17373 Seebad Ueckermünde, Altes Bollwerk 9. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Uecker­münde eingetragen.

Die Aufgaben des Vereins sind: die Förderung der Tourismusregion „Stettiner Haff“ mit den Zentren für Erholung die Förderung von Kunst und Kultur sowie Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz für die Bevölkerung und Gäste der Region die Verschönerung des Stadt- und Landschaftsbildes die Pflege und Förderung regionaltypischer Bräuche und Traditionen Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch: Gestaltung und Fortschreibung einer Vermarktungsstrategie, deren Schwerpunkt die Schaf-fung von Werbematerialien und Sicherung des Besuches von Messen und ähnlichen Veran-staltungen, zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Region bildet Zusammenarbeit und Kooperation mit privaten und öffentlichen Leistungsträgern bei der Schaffung, Pflege und Erhaltung von Kultur-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen Mitarbeit bei der Schaffung und Verbesserung der dem Tourismus dienenden touristischen Infrastruktur Kooperation und Partnerschaft mit anderen Tourismusvereinen und Verbänden der Region Stettiner Haff und auf Landesebene

§ 2 - Aufgaben des Vereins

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann werden:
a) Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
b) Jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts.
2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern berufen werden.
4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 - Aufnahme in den Verein

1.Die Anmeldung als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen und ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Dieser kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dem Antrag¬steller ist hierüber ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist vom Eintrittsmonat an zu bezahlen.

§ 5 - Austritt aus dem Verein

1. Der Austritt kann durch einfache schriftliche Mitteilung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt ist nur rechtswirksam, wenn er spätestens am 1. Oktober des betreffenden Jahres beim Vorstand eingegangen ist.
2. Über den Austritt entscheidet der Vorstand.

§ 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft, Ausschluss aus dem Verein

Erlöschen der Mitgliedschaft:
1. wirksamer Austritt gemäß § 5
2. durch Tod
3. schuldhaftes Versäumen der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
4. Ausschluss
Der Ausschluss kann erfolgen bei:
1. groben Verstößen gegen die Interessen und den Zweck des Vereins
2. Nichtbeachtung der Beschlüsse einer Mitgliederversammlung oder des Vorstandes
3. bei gerichtlich verfolgten Straftaten
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das ausgeschlossene oder aus-scheidende Mitglied kann nach Beendigung der Mitgliedschaft keine Ansprüche gegen den Verein geltend machen. Es hat auch keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 7 - Beitrag

1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung laut Beitragsordnung festgelegt. Die Erhebung erfolgt nach Anweisung durch den Vorstand.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung
4. vom Vorstand berufene zeitweilige oder dauerhafte Arbeitsgruppen

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorsitzende wird separat gewählt. Er kann in nicht geheimer Wahl (Handzeichen) ge-wählt werden. Bei Stimmengleichheit im ersten Wahlgang ist ein zweiter Wahlgang erfor-derlich. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Die anderen Vor-standsmitglieder können im Block oder einzeln gewählt werden. Der Wahlgang erfolgt ana-log wie bei der Wahl des Vorsitzenden.
2. Mitglieder des Vorstandes sind:
3. die Mitgliederversammlung
a) Vorsitzender
b) 1. stellvertrender Vorsitzender
c) 2. stellvertrender Vorsitzender
d) 3. stellvertrender Vorsitzender
e) 4. stellvertrender Vorsitzender
Der Vorstand führt turnusmäßig Sitzungen durch. Die Aufgaben werden vom Vorsitzenden an die Vorstandsmitglieder verteilt. Die Aufgabenverteilung wird in einer Geschäftsführung festgelegt, die sich der Vorstand selbst gibt.
3. Die Geschäftsfführung des Vereins wird durch den Vorstand bestimmt.
4 . Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl wirksam geworden ist. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist mit dem sofortigen Ausscheiden aus dem Amt wirksam. Wird ein Vorstandsmitglied vor dem Zeitablauf vakant, so können dessen Aufgaben durch Vor-standsbeschluss von einem anderen Vorstandsmitglied mitverwaltet werden.
5 . Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand für die restli-che Amtszeit durch Abstimmung ein Ersatzmitglied kooptieren. Scheiden mehrere Vor-standsmitglieder aus, muss eine Neuwahl durch eine Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 9 - Vorstand

§ 10 - Vertretung des Vereins und Kassenprüfung

1. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2.Der mit der Gechäftsführung des Vereins beauftragten Person können nachstehende Aufgaben übertragen werden:
Führung der Kassengeschäfte
Erarbeitung des Kassenberichtes über das abgelaufene Jahr
3. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfung. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung entlastet. § 11 - Beirat 1. Der Beirat ist ein Gremium, das den Vorstand bei wichtigen Problemen berät. Vom Vorsitzenden ist mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Beratung mit dem Vorstand einzuberufen. Der Beirat hat seinerseits das Recht, eine Vorstandssitzung zu beantragen. Die ent-sprechenden Gründe hierfür sind dem Vorstand bekannt zu geben. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Einzelheiten seines Wirkens geregelt sind.
2. Der Vorstand kann seinerseits weitere Vertreter in den Beirat berufen. Die Berufung bedarf eines Vorstandsbeschlusses mit einer 3/4-Mehrheit. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Vorstand auch berufene Mitglieder des Beirates abberufen. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
3. Der Beirat sollte maximal 7 Personen umfassen. § 12 - Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand hat einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
2. Beschlüsse des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
3. Über die Auflösung des Vereins ist eine außerordentlichen Mitgliederversamlung einzuberufen. Für den Beschluss zur Auflösung sind 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Auflösung der Vereins ist nur möglich, wenn sie vom Vorstand beantragt oder von mindestens 25 % der Mitglieder verlangt wird.
4. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen des Vereins der Stadt Ueckermünde zu mit der Verpflichtung, es für Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden. § 13 - Außerordentliche Mitgliederversammlung Auf Verlangen von 25 % der Mitglieder ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss dem Vorstand unter Angabe von Gründen schriftlich eingereicht werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. § 14 - Änderung der Satzung Anträge zur Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von 25 % der Mitglieder einge-bracht werden. Über einen derartigen Antrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 15 - Bekanntmachung Mitgliederversammlung sind eine Woche vor dem Termin bekanntzugeben. Die Bekanntmachung erfolgt über briefliche Einladung. § 16 - Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Ueckermünde, 9. April 2014